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Einigung zum Erhalt der Schwesternschaften vom DRK

Berlin, 17.02.2017. Gemeinsame Erklärung der Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und
des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes Dr. Rudolf Seiters zum
Modell der Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes (DRK).


Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und der Präsident des Deutschen
Roten Kreuzes, Dr. Rudolf Seiters, verständigten sich auf eine Lösung
zum Erhalt des Modells der DRK-Schwesternschaften. Mit einer Ergänzung
des DRK-Gesetzes soll geregelt werden, dass für die Gestellung von
Mitgliedern einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz
(Rotkreuzschwestern) das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe
gilt, dass die Regelungen zur Überlassungshöchstdauer nicht anwendbar
sind. Damit wäre die unbefristete Gestellung von Mitgliedern einer DRKSchwesternschaft
weiterhin möglich. Zur rechtlichen Zulässigkeit von
weitergehenden Ausnahmen vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vertreten
das Deutsche Rote Kreuz und das Bundesarbeitsministerium unterschiedliche
Rechtsauffassungen.

Andrea Nahles, Bundesministerin für Arbeit und Soziales: „Ich freue mich,
dass wir gemeinsam eine Lösung im Rahmen der europarechtlichen
Vorgaben finden konnten, die es den Rotkreuzschwestern erlaubt, ihr Modell
weiter zu führen. Diese werden wir nun zügig umsetzen.“
Dr. Rudolf Seiters, DRK-Präsident: „Mit diesem Kompromiss werden
Rotkreuzschwestern weiterhin dauerhaft an einem Einsatzort tätig sein
können. Damit ist zugleich sichergestellt, dass die Rotkreuzschwestern weiter
für ihre unverzichtbare humanitäre Arbeit bei Katastrophenfällen im In- und
Ausland zur Verfügung stehen können.“
Generaloberin Gabriele Müller-Stutzer, Präsidentin des VdS. „Dieser
Kompromissvorschlag ist ein Etappenziel für uns, das dem großartigen
Einsatz der Rotkreuzschwestern mit Unterstützung des gesamten Deutschen
Roten Kreuzes zuzuschreiben ist.“

Hintergrund:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verneint in seiner bisherigen
Rechtsprechung eine Arbeitnehmerstellung der vereinsrechtlich organisierten
Rotkreuzschwestern. Infolgedessen wird bisher auch das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) auf die Gestellung von
Die internationale Rotkreuz und Rothalbmondbewegung ist mit Nationalen Gesellschaften
in 190 Ländern die größte humanitäre Organisation der Welt.
Rotkreuzschwestern an unterschiedliche Gesundheitseinrichtungen nicht
angewendet. Diese Rechtslage ist aufgrund eines auf Vorlage des BAG
ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 17.
November sehr zweifelhaft geworden (C-216/15 Ruhrlandklinik). Der EuGH
hat konkrete und verbindliche Maßstäbe für die Anwendbarkeit und die
Auslegung der mit dem AÜG umgesetzten EU-Leiharbeitsrichtlinie und die
abschließende Prüfung des BAG im Ausgangsverfahren festgelegt. Vor der
gesetzlichen Umsetzung bleibt das Urteil des BAG vom 21. Februar 2017
abzuwarten.
Die für den 23. Februar angekündigte Kundgebung der
Rotkreuzschwestern vor dem Bundesarbeitsministerium ist damit
ebenso wie die Pressekonferenz abgesagt.